Gesetzlich Versicherte bekommen im Falle einer Reparatur einen durch die Pauschale gedeckten Abzug auf die Kosten. Hier variieren die Kostenübernahmen der Krankenkassen nur gering. Wer ein eigenanteilsfreies (Krankenkassen-) Hörsystem kauft, hat in den folgenden sechs Jahren keine Folgekosten zu erwarten. Die Reparatuschpauschale deckt alle entstehenden Kosten, selbst wenn dieses zu Lasten des Akustikbetriebes geht. Im Falle eines Wegzuges oder falls Sie Ihren Akustiker wechseln kann Ihr neuer Ansprechpartner sich anteilig die verbleibende Pauschale vom vorigen Betrieb erstatten lassen. Genau wie die Zuzahlung zur Hörsystemanschaffung ist auch die Reparaturpauschale für 6 Jahre ausgelegt.
Wie Sie unserer Auswertung entnehmen können, werden Ihre Ohren unterschiedlich bezuschusst. Gängig ist ein Verhältnis von 685 € und 532 €. So steht es in den Verträgen zwischen Krankenkassen und Hörgeräteakustikern.
Weil nicht immer alle Krankenkassenzuschüsse abgefragt werden, kommt es vor, dass der Zuschuss für die Otoplastik nicht abgefragt oder die 10 € gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung (Ihrerseits und pro Ohr) nicht korrekt aufgeführt wurde/wird.
Im Falle eines unwiederbringlichen Verlustes Ihrer Hörsystemversorgung oder einer deutlichen Verschlechterung des Hörvermögens kann Ihnen Ihr HNO-Arzt eine Hörgeräteverordnung auch vor Ablauf der vorgesehenen sechsjährigen Laufzeit ausstellen. Wenn Ihr Akustiker mit dieser Verordnung eine Kostenübernahmezusage bei Ihrer Krankenkasse erwirkt, steht einer neuen Hörsystemversorgung unter Zuhilfenahme der Zuzahlung nichts mehr im Wege.
Die Verordnung (fachlich: Muster 15) befähigt den Akustikbetrieb, Ihren Hörverlust bei Ihrer Krankenkasse für Sie anzuzeigen, um die Zuzahlungsbereitschaft der Kasse bestätigt zu bekommen. Es gibt Akustiker, die auf diese Verordnung durch den Ohrenarzt vorab bestehen, anderen Betrieben genügt es, wenn Sie die Verordnung parallel zur Hörsystemerprobung abgeben. Typischerweise kümmern sich die Akustik-Betriebe hinter den Kulissen um diese Krankenkassenbelange. Beachten Sie bitte, dass einige Krankenkassen auf eine Einhaltung von 28 Kalendertagen "Gültigkeit" Ihrer Verordnung bestehen.
Wird Ihnen ein WHO 4 Fall attestiert (min 85dB durchschnittlichen Hörverlust bei 500/1k/2k/4k Hz), zahlen die meisten Kassen höhere Beiträge. Wenn Sie eine Verordnung mit WHO 4-Hinweis oder einen durchschnittlichen Hörverlust von 85dB vorliegen haben, klicken Sie bitte im Formular "WHO 4 attestiert" an.
Otoplastiken sind Ohrpassstücke. Sie werden passgenau nach Ohrenabformungen gefertigt, wenn einfache Standardschirmchen der Hersteller nicht gut im Ohr sitzen oder die Abdichtung nicht reicht. Otoplastiken können mit gezielter Abdichtung verhindern, dass Hörgeräte rückkoppeln.